Gesetzliche Grundlagen

Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind die Prüfungen vorgeschrieben?

Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV)
vom 1. September 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 24], S.557)
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. April 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 25], S.6)

Für welche Gebäude gilt diese Verordnung?
  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäuser und Pflegeheime
  • Beherbergungsstätten
  • Mittel- und Großgaragen
  • Hochhäuser
  • Sonstigen Sonderbauten, soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.
Welche Anlagen müssen geprüft werden?
  • Maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung
  • Automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen
  • Brandmelde und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Wann müssen diese Anlagen geprüft werden?
  • vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage
  • unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
  • sowie mindestens alle drei Jahre auf ihre Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit
Welche Pflichten haben Bauherren und Betreiber?

Die Prüfungen sind vorn Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten (z.B. Baugenehmigung und genehmigtes Brandschutzkonzept).

Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem bauaufsichtlich anerkannten ​Prüfsachverständigen mitzuteilen.

Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Was kann passieren, wenn diese Prüfungen unterlassen werden?

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder hinreichend verspätet durchführen lässt. Der Bauherr oder Betreiber kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten in den anderen Bundesländern?

Andere Bundesländer haben in Ihren Bauordnungen gleiche bzw. ähnliche Prüfvorschriften erlassen. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Wer darf wo prüfen?

Die Prüfungen werden grundsätzlich durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durchgeführt.

Durch die jüngsten Beschlüsse der Bauministerkonferenz – Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) - wird u.a. der Gleichwertigkeit der Begutachtung von Prüfsachverständigen zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch die Brandenburgische Ingenieurkammer zugestimmt.

Die Fachkommission Bauaufsicht hat in der 258. Sitzung am 17./18.11.2005 in Hamburg festgestellt, dass derzeit die Gleichwertigkeit der drei Fachbegutachtungsstellen (IHK Stuttgart und Saarbrücken sowie der Brandenburgischen Ingenieurkammer Potsdam) bejaht werden kann.

Somit können grundsätzlich auch Prüfungen in anderen Bundesländern durchgeführt werden
.

Bereitzustellende Unterlagen

Für die Prüfung einer Brandmeldeanlage (BMA) sind folgende Unterlagen bereitzustellen:

Für die Prüfung einer Alarmierungsanlage (SAA-Sprachalarmanlage bzw. ENS-Elektroakustisches Notfallwarnsystem) sind folgende Unterlagen bereitzustellen:

Die Anwesenheit der Errichter-/Wartungsfirma während der Sachverständigenprüfung ist erforderlich.

Gebühren und Vergütung

Die Vergütung ist in der Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung – BbgPrüfSV in § 13 geregelt. Gern erstelle ich Ihnen auch einen Pauschalpreis für meine Prüftätigkeiten.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
des Sachverständigenbüros 
Dipl.-Ing. (FH) Erik Schneider

1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigenbüros Schneider - im folgenden SVBS genannt - gelten für die vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und Nebenpflichten. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn Ihnen SVBS nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote

Bis zum endgültigen Vertragsabschluss bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote von SVBS freibleibend und nicht bindend.

3. Leistungsumfang

Maßgebend für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch SVBS, einer von beiden Seiten übereinstimmenden Erklärung oder der schriftliche Auftrag des Auftraggebers. Die vereinbarten Leistungen werden nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Mit der Durchführung der Leistungserbringung wird nicht automatisch die Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit, weder begutachteter oder geprüfter Teile, noch der Gesamtanlage übernommen. Eine Verantwortung, die eine Gewährleistungshaftung über die Funktion und den Aufbau der geprüften Anlage oder Anlagenteile zur Folge hat, wird vom SVBS nicht übernommen und ist auch nicht Vertragsgegenstand. Prüfberichte auf Mängelbeseitigung sind nur zusammen mit dem jeweilig dazugehörenden Erstprüfbericht meines Sachverständigenbüros gültig.

4. Leistungsfristen und Leistungstermine

Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und Leistungstermine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

5. Mitwirkung

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für SVBS kostenfrei erbracht werden. Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Rüstungen oder Hebezeuge sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Während der gesamten Prüfung muss die Errichter- bzw. Wartungsfirma anwesend sein. Es ist die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu allen prüfpflichtigen Anlagenteilen zu gewährleisten. Eventuell auftretende Wartezeiten werden gesondert berechnet. Die Kosten für Wiederholungsprüfungen, die auf Verschulden des Auftraggebers oder der Errichter- bzw. Wartungsfirma zurückzuführen sind, trägt in vollem Umfang der Auftraggeber.

6. Abrechnung und Zahlungsbedingungen

Erbrachte Leistungen werden, sofern sie einen Betrag von 2.500 EUR überschreiten, in Form eines Abschlags in Rechnung gestellt; bei Verträgen unter 2.500 EUR Honorarsumme, nach vollständiger Erbringung der Leistung. Der Stundensatz von 109,00 EUR/netto für die Prüfungen wird inkl. der benötigten Fahrzeit abgerechnet. Rechnungen vom SVBS sind sofort ohne Abzüge fällig.

7. Haftung

SVBS haftet nicht für Arbeitskräfte bzw. der errichtenden/instandhaltenden Firmen, die der Auftraggeber anlässlich der Prüfung oder Überwachung einer von ihm beriebenen Anlage oder Einrichtung, dem SVBS zur Unterstützung bereitstellt. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend gilt für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung eine Frist von drei Jahren.

8. Sonstiges

Falls einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AGB unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jenige Bestimmung als Vereinbart, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht bzw. am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Gerichtsstand ist Cottbus