Gesetzliche Grundlagen
Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind die Prüfungen vorgeschrieben?
Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über die wiederkehrende Prüfung
sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen
im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
- BbgSGPrüfV) vom 1. September 2003.
Für welche Gebäude gilt diese Verordnung?
- Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,
- Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,
- Krankenhäuser und Pflegeheime nach der Brandenburgischen Krankenhaus-
und Pflegeheimverordnung,
- Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstätten-Bauverordnung,
- Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und
Stellplatzverordnung,
- Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung,
- sonstigen Sonderbauten,
soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen
auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde
gefordert werden.
Welche Anlagen müssen geprüft werden?
- Maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume
im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
- CO-Warnanlagen,
- Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung,
- Automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen
mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen,
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsstromversorgungsanlagen.
Wann müssen diese Anlagen geprüft werden?
- Vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung,
- sowie mindestens alle drei Jahre auf ihre Beschaffenheit, Wirksamkeit
und Betriebssicherheit.
Welche Pflichten haben Bauherren und Betreiber?
Die Prüfungen sind vorn Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen.
Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich
geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten (z.B. Bauschein und Brandschutzkonzept).
Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung
hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen
Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu
beseitigen und die Beseitigung dem bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen
mitzuteilen.
Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen
mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
Was kann passieren, wenn diese Prüfungen unterlassen werden?
Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen
Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht spätestens binnen
drei Monaten nach Ablauf der Frist nach S. 2 Satz 1 durchführen lässt.
Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Absatz 3 Nr. 1 der Brandenburgischen
Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
Den genauen Gesetzestext der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung
- BbgSGPrüfV können Sie sich unter Downloads
herunterladen.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten in den anderen Bundesländern?
Andere Bundesländer haben in Ihren Bauordnungen gleiche bzw. ähnliche
Prüfvorschriften erlassen. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre
zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Wer darf wo prüfen?
Die Prüfungen werden grundsätzlich durch bauaufsichtlich anerkannte
Sachverständige für sicherheits- technische Gebäudeausrüstungen
durchgeführt.
Durch die jüngsten Beschlüsse der Bauministerkonferenz – Konferenz
der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister
und Senatoren der Länder (ARGEBAU) - wird u.a. der Gleichwertigkeit der
Begutachtung von Prüfsachverständigen zur Prüfung technischer
Anlagen und Einrichtungen durch die Brandenburgische Ingenieurkammer zugestimmt.
Die Fachkommission Bauaufsicht hat in der 258. Sitzung am 17./18.11.2005 in
Hamburg festgestellt, dass derzeit die Gleichwertigkeit der drei Fachbegutachtungsstellen
(IHK Stuttgart und Saarbrücken sowie der Brandenburgischen Ingenieurkammer
Potsdam) bejaht werden kann.
Somit können grundsätzlich auch Prüfungen in anderen Bundesländern
durchgeführt werden.
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