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Gesetzliche Grundlagen

   

Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind die Prüfungen vorgeschrieben?

Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV) vom 1. September 2003.

Für welche Gebäude gilt diese Verordnung?

  1. Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,
  2. Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,
  3. Krankenhäuser und Pflegeheime nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheimverordnung,
  4. Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstätten-Bauverordnung,
  5. Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,
  6. Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung,
  7. sonstigen Sonderbauten,
soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.

Welche Anlagen müssen geprüft werden?

  1. Maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung,
  4. Automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen,
  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  6. Sicherheitsstromversorgungsanlagen.

Wann müssen diese Anlagen geprüft werden?

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage,
  2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung,
  3. sowie mindestens alle drei Jahre auf ihre Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit.

Welche Pflichten haben Bauherren und Betreiber?

Die Prüfungen sind vorn Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten (z.B. Bauschein und Brandschutzkonzept).

Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.

Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Was kann passieren, wenn diese Prüfungen unterlassen werden?

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach S. 2 Satz 1 durchführen lässt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Absatz 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

Den genauen Gesetzestext der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV können Sie sich unter Downloads herunterladen.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten in den anderen Bundesländern?

Andere Bundesländer haben in Ihren Bauordnungen gleiche bzw. ähnliche Prüfvorschriften erlassen. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Wer darf wo prüfen?

Die Prüfungen werden grundsätzlich durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für sicherheits- technische Gebäudeausrüstungen durchgeführt.

Durch die jüngsten Beschlüsse der Bauministerkonferenz – Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) - wird u.a. der Gleichwertigkeit der Begutachtung von Prüfsachverständigen zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch die Brandenburgische Ingenieurkammer zugestimmt.

Die Fachkommission Bauaufsicht hat in der 258. Sitzung am 17./18.11.2005 in Hamburg festgestellt, dass derzeit die Gleichwertigkeit der drei Fachbegutachtungsstellen (IHK Stuttgart und Saarbrücken sowie der Brandenburgischen Ingenieurkammer Potsdam) bejaht werden kann.

Somit können grundsätzlich auch Prüfungen in anderen Bundesländern durchgeführt werden.


 
Sachverständigenbüro Schneider • G.-Hauptmann-Str. 15 • D-03044 Cottbus • Tel: +49(0)355 / 72 944 72 • Fax: +49(0)355 / 72 944 99 • eMail: info@bma-sachverstaendiger.de